AGB

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sebastian Böhme, Berglein 10, 96224 Burgkunstadt (nachfolgend: „Zaunbau-Oberfranken“)
AGB Stand: 01.11.2022


§ 1. Geltungsbereich

1) Für alle Beauftragungen durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.

2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.



§ 2. Bedingungen der Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1) Der Vertragspartner erklärt, Eigentümer der Sache, oder vom Eigentümer dazu befugt zu sein, Bauliche Veränderungen am Gebäude/ Grundstück durchzuführen.

2) Der Untergrund auf dem die Montage erfolgen soll, muss aus gewachsener Erde bestehen. Bei Neubauten muss sich die Erde mindestens zwei Jahre gesetzt haben.

3) Der Vertragspartner klärt vorab bei seiner Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ab, ob das Vorhaben dem Örtlichen Bebauungsplan und einer Einfriedungssatzung entspricht.

4) Bei Montagen an der Grundstücksgrenze informiert der Vertragspartner die der betreffenden Grundstücksgrenze angrenzenden Grundstückseigentümer frühzeitig, mindestens aber 48 Stunden vor Montagebeginn über die geplanten Maßnahmen und darüber, das Monteure das Nachbargrundstück zur Leistungserbringung betreten müssen.

5) Der Vertragspartner klärt vorab bei der Hausverwaltung/ Eigentümergemeinschaft ab, ob es Vorgaben bei der Gestaltung oder sonstige Beschränkungen/ Vorschriften gibt. 

6) Der Vertragspartner erklärt sich dazu bereit, im Rahmen der Montage, Zaunbau-Oberfranken Zugang zu Gartenwasser und einer Hausstromquelle unentgeltlich zu gewähren.



§ 3. Rechnungsstellung, Umsatzsteuer, Zahlungsbedingungen

1) Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt spätestens 10 Werktage nach Rechnungserteilung. Grundsätzlich ist bei Abschluss des Vertrags eine Abschlagszahlung von 40% der kalkulierten Auftragssumme fällig, es sei denn, unser Angebot ist anders lautend.

2) Zaunbau-Oberfranken stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die aktuelle Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus, auf deren Grundlage Zahlungen zu erbringen sind.

3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.




§ 4. Eigentumsvorbehalt

1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Zaunbau-Oberfranken.

2)Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.



§ 5. Gewährleistung und Ausschluss, Garantie, Haftung und Haftungsbeschränkung

1) Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.

2) Beim Kauf gebrauchter Waren durch Verbraucher gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.

3) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.

4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern und Verbrauchern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
-bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
-bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
-bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) 
-im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart
-soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
-bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
-bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
-soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
-Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.



§ 6. Transportschäden

1) Für Verbraucher gilt: 
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

2) Für Unternehmer gilt:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.



§ 7 Ausschlussfristen, Schlussbestimmungen, Angabe des Gerichtsstandes

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von Zaunbau-Oberfranken. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Zaunbau-Oberfranken.

2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung bei Abschluss des Vertrages von Zaunbau-Oberfranken maßgebend.

3) Zaunbau-Oberfranken wird die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Zaunbau-Oberfranken ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen. Der Kunde stimmt der Erfüllung durch Subunternehmer zu.

© – Vervielfältigung verboten.

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